Finanzierung des Studiums – Teil I
Förderung nach dem BAföG
Seit dem Moment, in dem du dich immatrikuliert hast, bist du im Regelfall auch berechtigt, BAföG-Förderung für den Zeitraum der „Regelstudienzeit“1 des jeweiligen Studiengangs zu beziehen. Ganz so einfach ist die Sache aber leider nicht. Das BAföG-Regelwerk sowie die Antrags- und Vergabepraxis entsprechen auch gewiss nicht dem Willen und den Vorstellungen der Studierendenschaft und ihrer Vertretung. So gern wir es ändern würden und so sehr wir das auch versuchen, müssen wir uns bei der Beratungspraxis diesen Bedingungen jedoch beugen. Der folgende Artikel soll über die wichtigsten Grundzüge der Beantragung von BAföG informieren.2
Nicht immer liegt eine Berechtigung zur BAföG-Förderung vor und oft gibt es Gründe, die deine BAföG-Ansprüche vermindern oder gar auf Null setzen können. Der bekannteste ist wohl das Einkommen der Eltern. In der Regel sind diese nämlich für die Finanzierung deiner Ausbildung verantwortlich. Sind sie dazu nicht in der Lage, übernimmt das BAföG-Amt den Betrag, der ihnen nicht zumutbar ist. So will es das Gesetz. Die begehrte so genannte elternunabhängige Förderung (im Regelfall den BAföG-Höchstsatz) erhalten nur jene Studis, die nach ihrem 18. Lebensjahr fünf Jahre erwerbstätig waren (dazu zählen auch Kriegs- und „Zivil“-Dienst, Kindererziehung etc.), wenn der Aufenthaltsort der Eltern nicht bekannt ist oder diese im Ausland leben und dort rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, Unterhalt im Inland zu leisten, wenn die Ausbildungsförderung für den Besuch eines Abendgymnasiums oder Kollegs geleistet wird oder aber wenn sie eine mindestens dreijährige Ausbildung absolviert haben UND zusätzlich drei Jahre erwerbstätig waren. Eine beliebte Hürde bei der Beantragung von BAföG-Förderung ist auch das Abfragen des Vermögens der Antragsteller*innen. Du hast einen Freibetrag von 7.500 Euro an eigenem Kapitalvermögen, wobei der Tag der ersten Antragsstellung der Stichtag für die Berechnung ist. Bei Überschreitungen des Freibetrages drohen Abzüge bei den BAföG-Zahlungen, im schlimmsten Fall die komplette Einstellung von Zahlungen. Berücksichtigt werden Konten und Sparbücher, Bausparverträge, Aktien, Wertpapiere usw.. Vorsicht Falle: Das wird auch überprüft, z.B. mit dem Abgleich von Angaben im Antrag mit Unterlagen des Finanzamtes, also mit Steuererklärungen etc. Und noch einmal Vorsicht Falle: Vati und Mutti, Oma Käthe oder Tante Else haben ein Konto auf deinem Namen laufen und zahlen seit deiner Geburt monatlich einen kleinen Betrag darauf ein? Damit sich „der Jung/das Mädel“ nach der Hochzeit eine rustikale Wohnungseinrichtung kaufen kann, nebst 128-teiligem Tafelgeschirr, Bettbezügen und Wickelkommode? Das würde dir natürlich auch angerechnet.
Auch dein Verdienst kann zur Minderung deines BAföG führen. Du hast einen Freibetrag von 450 Euro im Monat (5.400 Euro im Jahr, du könntest also z.B. zehn Monate auf 450-Euro-Basis jobben gehen, einen Monat 900 Euro verdienen und einen Monat Pause machen). Alles, was darüber hinaus geht, wird dir ebenfalls vom BAföG abgezogen. Wenn du einem Job ergatterst, mit dem du richtig fett Asche verdienst, kann es sogar dazu kommen, dass du bereits erhaltene Beträge zurückzahlen musst. Noch mal Vorsicht(!): Wenn du für ein in der Studienordnung vorgesehenes Praktikum eine Praktikumsvergütung erhältst, wird diese direkt aufs BAföG angerechnet, es gibt hierfür keinen Freibetrag. Auch Honorarstellen müssen immer angegeben werden. Und noch mal Vorsicht(!): Hier liegt der jährliche Freibetrag nur bei 4.410 Euro. Wenn du monatlich mehr als 450 Euro bei einer Honorarstelle verdienst, muss die Krankenkasse informiert werden, weil du sonst eventuell über den Satz der Familienversicherung kommst und dich selbst versichern musst.
IMMER einen Antrag stellen!
Es gilt grundsätzlich: IMMER einen Antrag stellen! Wenn du meinst, dass du im Grunde gar nicht berechtigt bist, BAföG-Förderung zu beziehen, z.B. wenn du bei Studienbeginn älter als dreißig Jahre bist (bei Master-Studiengängen gilt neuerdings die Altersgrenze von 35 Jahren), solltest du dich vom HS-AStA-Sozialreferat beraten lassen (s. S. 26), da es auch hier Ausnahmen von der Regel gibt. Auch Studienplatzwechsler*innen oder Leute, die irgendwann schon einmal studiert haben, sollten zur Beratung kommen, da der Wechsel oder die erneute Aufnahme eines Studiums begründet werden muss. Und das ist leider nicht immer so einfach, wie es erst einmal klingt. Ebenfalls sollten sich ausländische Studierende aus Nicht-EU-Staaten umfassend informieren lassen. Hierbei kooperiert das HS-AStA-Sozialreferat eng mit dem HS-AStA-AusländerInnenreferat.
Bewahre immer die Form!
Zum Antrag gehören jede Menge Formblätter. Das wichtigste ist das Formblatt 1, der eigentliche Antrag. Wenn du Anspruch auf BAföG hast und dieses Formblatt noch im September abgibst, wirst du – einen positiven Bescheid vorausgesetzt – rückwirkend zum 1. September gefördert. Am 1. September beginnt nämlich formal das Wintersemester. Wenn du später abgibst, verschenkst du Geld, da der Antrag immer nur rückwirkend zum 1. des Abgabemonats gilt. Nach Abgabe des Formblattes 1 hast du vier Wochen Zeit, den Rest nachzureichen. Liegt der Antrag dann komplett dem Amt vor, benötigt dieses noch zirka acht Wochen, um ihn zu bearbeiten. Es gibt unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, eine Vorausleistung zu beantragen. Nähere Informationen hierzu gibt es beim HS-AStA-Sozialreferat bzw. direkt beim BAföG-Amt. Auf jeden Fall solltest du dir von allen Sachen, die du bei dem Amt einreichst, Foto-kopien anfertigen. Außerdem empfiehlt es sich, den Antrag persönlich abzugeben, damit Rückfragen sofort geklärt werden können. Und so vermeidet man auch, dass der Antrag sonstwo landet…
Die Adresse des für Düsseldorfer Studierende zuständigen Amtes auf dem Uni-Campus:
Studierendenwerk Düsseldorf
Anstalt des öffentlichen Rechts
Amt für Ausbildungsförderung
Universitätsstr. 1,
Gebäude 21.12, Ebene 01
40225 Düsseldorf
Tel.: 0211 – 81-15777
Tel.: 0211 – 81-15778
Die Anträge gibt es nur noch als Download im Internet, z.B. auf:
https://www.bafög.de/de/alle-antragsformulare-432.php
Wurzel aus (Körpergröße in mm x Phi hoch 3) plus Gewicht in kg minus IQ?
Die Berechnung der jeweiligen Förderung nach dem BAföG ist so kompliziert, dass wir an dieser Stelle keine Richtwerte angeben können. Ihr solltet die Finger lassen von „Wieviel krieg’ ich denn nun“-Berechnungsformeln und sonstigen Tabel len. So erspart Ihr euch den Schock, wenn es dann doch viel weniger wird.
Im günstigsten Fall kannst du monatlich 735 Euro Förderung bekommen, inklusive Mietanteil und Krankenversicherung (mit einem Kind bekommst du einen Kinderzuschlag bis zu 113 Euro, für jedes weitere Kind 85 Euro). Auf diesen Betrag (bzw. entsprechend weniger, wenn Mietanteil und Krankenversicherung nicht anfallen sollten) habt Ihr einen Rechtsanspruch. Den Differenzbetrag zwischen eurem Anspruch und dem tatsächlich vom BAföG-Amt bewilligten Betrag könnt Ihr euren Eltern gegenüber geltend machen, im ungünstigsten Falle den kompletten Betrag. Aber wer macht das schon, wenn die Eltern das Geld nicht freiwillig rausrücken wollen oder gar nicht erst können…
Grundsätzlich wird BAföG für eine erste Ausbildung jeweils zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Darlehen gewährt, solange sich die Studierende innerhalb der BAföG-Förderungshöchstdauer befinden. Die Rückzahlung erfolgt fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer, zumeist in monatlichen Raten von 105,- Euro, allerdings „nur“ bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 Euro. Peanuts also, für diesen Betrag hättet Ihr nicht einmal eine vernünftige Weltreise bekommen.
Es gibt Möglichkeiten, einen Teil der Schulden erlassen zu bekommen, z.B. aufgrund vorzeitiger Rückzahlung des Darlehensanteils, der Komplettbegleichung der BAföG-Schuld oder kurzer Studienzeit. Bei nicht ausreichendem Einkommen kann eine Freistellung von der Rückzahlung erfolgen.
Gänzlich als Zuschuss werden gewährt:
- die Zuschläge zum Bedarf bei einer Ausbildung im Ausland (außerhalb der EU oder der Schweiz)
- Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit infolge einer Behinderung, Schwangerschaft oder Pflege und Erziehung eines bis zu fünf Jahre alten Kindes
Verzinsliche Bankdarlehen von der Deutschen Ausgleichsbank sind beim BAföG nur in Ausnahmefällen vorgesehen, nämlich für die:
- Förderung einer einzigen weiteren Ausbildung (Aufbau- bzw. Ergänzungsstudium)
- Förderung einer anderen Ausbildung nach einem Fachrichtungswechsel aus „wichtigem Grund“, sobald die – um die in der aufgegebenen Fachrichtung verbrachten Semester gekürzte – Förderungshöchstdauer überschritten wird
- Förderung nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer aus wichtigem Grund, z.B. infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren, infolge von Krankheit, einer Ausbildung (Studium/Praktikum) im Ausland, einer Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien, des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung oder einer maximal 12-monatigen Studienabschlussförderung.
Eine weitere Darstellung aller Anspruchsvoraussetzungen würde den Rahmen dieses Beitrages sprengen. Einen sehr gut recherchierten Überblick bekommst du über das „BAföG-Handbuch“ der GEW (Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaften), das du über den Buchhandel beziehen kannst. Infos gibt es auch auf der Page des Bundesministeriums für Bildung und Forschung, www.bafoeg.de, auf www.studis-online.de und auf www.bafoeg-rechner.de (aber auch der kann mal daneben liegen).
Zusammenfassende und abschließende Tipps:
Du solltest bei der Antragstellung auf folgendes achten:
- Stelle den Antrag schnell und möglichst noch vor September, die Abgabe des Formblattes 1 reicht zunächst! Jeder verlorene Monat bedeutet auch verlorenes Geld. Und es kann einige Monate dauern, bis die ersten Überweisungen kommen. Fertige Fotokopien deines Antrags.
- Falls du dein Studienfach wechseln willst, mache dies schnell. Willst du den BAföG-Anspruch nicht verlieren, kannst du im Normalfall nur aus „wichtigem Grund“ und nur innerhalb der ersten drei Semester wechseln. Der Grund muss in deiner Person und nicht in den objektiven Umständen („Klaustrophobie“ statt „überfüllter Hörsaal“) liegen. Das Einlegen von „Wartesemestern“ (du willst eigentlich etwas anderes studieren, schreibst dich aber schon mal irgendwo anders ein) ist nicht sinnvoll! Hier müsste dir jedenfalls ab dem dritten
- Semester eine sehr gute Begründung beim Fachrichtungswechsel einfallen!
- Nutze im Zweifelsfall die BAföG-Beratung des AStA-Sozialreferates, BEVOR du handelst.
Wenn es dann hoffentlich geklappt hat mit dem Antrag und du endlich BAföG-Förderung bekommst, informiere dich bei deinem Fachschaftsrat, was vom BAföG-Amt an Leistungsnachweisen bis Ende des vierten Semesters verlangt wird, um weiter gefördert zu werden. Dieses ist von Studiengang zu Studiengang unterschiedlich. In begründeten Ausnahmefällen ist es möglich, diese Frist zu verlängern. Nähere Infos beim HS-AStA-Sozialreferat.
Nähere Infos auch unter
Wir wünschen viel Erfolg beim Beantragen!
Euer HS-AStA-Sozialreferat
ERGÄNZENDE INFO:
Seit August 2015 können Abschläge von 80 Prozent der voraussichtlichen BAföG-Förderung gezahlt werden, wenn Erstanträge nicht kurzfristig bearbeitet werden können. Weiterhin kann BAföG auch für die Zeit zwischen dem Abschluss eines Bachelors und einem anschließenden Masterstudium gewährt werden, da die Förderung ab vorläufiger Zulassung zum Masterstudium möglich wird. Schließlich können Erwerbstätige, die ein Masterstudium absolvieren wollen, vorab prüfen lassen, ob und in welcher Höhe sie BAföG bekommen.
Ausländische Studierende aus Drittstaaten können bereits nach 15 Monaten Aufenthalt in Deutschland BAföG bekommen.
Fußnoten
>1 Der Begriff „Regelstudienzeit“ meint nicht die durchschnittliche Studienzeit, sondern die laut Studienordnung vorgesehene.
>2 Da auch die studentische Sozialberatung nicht unfehlbar ist, sind alle Angaben ohne Garantie. Über konstruktive Anmerkungen würden wir uns freuen.
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Quelle: Starthilfe – Erstsemester*innen-Info des AStA HS Düsseldorf, Ausgabe 2017, Erscheinungsdatum 4.10.2017.